LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.01.2024
L 5 AS 264/20
Normen:
SGB I § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 246/2024
ZAP 2024, 356
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2966/13

Rückwirkenden Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen L 5 AS 264/20

DRsp Nr. 2024/3304

Rückwirkenden Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger

1. Der Beiladung des Landkreises als Sozialhilfeträger steht nicht entgegen, dass dieser als zugelassener kommunaler Träger zugleich Rechtsträger des beklagten Jobcenters ist. 2. Steht aufgrund einer rückwirkenden Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger fest, dass der Sozialhilfeträger für die Grundsicherungsleistungen vollumfänglich zuständig gewesen wäre, so ist dieser der zuständige Verpflichtete eines höheren als des bereits gewährten Anspruchs. 3. Der Sozialhilfeträger muss sich insoweit die Antragstellung beim Jobcenter und dessen Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit zurechnen lassen (§ 16 Abs 2 SGB I).

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2017 wird abgeändert. Der Beigeladene wird verurteilt, den Klägerinnen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum von August bis November 2011 i.H.v. insgesamt 399,42 € zu zahlen.

Der Beigeladene erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten stehen höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem () für den Zeitraum von August bis November 2011 in Streit.