Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2017 wird abgeändert. Der Beigeladene wird verurteilt, den Klägerinnen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum von August bis November 2011 i.H.v. insgesamt 399,42 € zu zahlen.
Der Beigeladene erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten stehen höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem () für den Zeitraum von August bis November 2011 in Streit.
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