LAG Hamm - Beschluss vom 20.11.2002
4 Ta 96/02
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2243/01

Rückwirkung nur bis zur vollständigen Antragstellung

LAG Hamm, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 96/02

DRsp Nr. 2003/4813

Rückwirkung nur bis zur vollständigen Antragstellung

»Die Nichtverwendung des amtlichen Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber solange der Vordruck nicht eingereicht ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt. Wird das PKH-Gesuch ohne amtlichen Vordruck eingereicht, dann die Prozeßkostenhilfe nicht rückwirkend ab Antragstellung, sondern erst ab Eingang der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

I. hat mit Klageschrift vom 13.07.2001, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, eine Kündigungsschutzklage erhoben. Gleichzeitig hat um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung von R2xx-B5xxx R3xx aus B1xxxxxxx mit dem Bemerken nachgesucht, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege nachgereicht würden. Im Gütetermin vom 03.08.2001 haben die Parteien sich gütlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 12.07.2001 geeinigt. hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 02.08.2002 zu den Gerichtsakten gereicht.