LAG Köln - Urteil vom 29.11.2002
4 Sa 817/02
Normen:
BAT § 70 Abs. 1 (a.F.) ; BAT § 70 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7951/01

Rückzahlung von Fortbildungskosten; Auslegung von Verfallklauseln

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 817/02

DRsp Nr. 2003/9551

Rückzahlung von Fortbildungskosten; Auslegung von Verfallklauseln

»Zum Verfall von Rückzahlungsansprüchen wegen der Übernahme von Fortbildungskosten«

Normenkette:

BAT § 70 Abs. 1 (a.F.) ; BAT § 70 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis um die Rückzahlung von Fortbildungskosten, die die Kläger für den Beklagten dessen früherem Arbeitgeber erstattet haben, und über deren Rückzahlung durch den Beklagten an die Kläger sich § 19 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages verhält. Die Kläger verlangen darüber hinaus Rückzahlung von Fortbildungskosten, die infolge einer Fortbildung des Beklagten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den Klägern entstanden sind.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verfallen seien.

Gegen dieses ihnen am 15.07.2002 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.08.2002 Berufung eingelegt und diese am 06.09.2002 begründet.

Sie verfolgen ihr Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter.