OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2007
16 E 1358/06
Normen:
RundfGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; RundfGebStV § 6 Abs. 3 ; SGB II § 24 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 403
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen,

Rundfunkrecht: Rundfunkgebühren; Rundfunkgebührenpflicht; Befreiung; Befreiungsanspruch; Arbeitslosengeld II; Zuschlag; Härte; besondere Härte; Härtefall

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 16 E 1358/06

DRsp Nr. 2008/4150

Rundfunkrecht: Rundfunkgebühren; Rundfunkgebührenpflicht; Befreiung; Befreiungsanspruch; Arbeitslosengeld II; Zuschlag; Härte; besondere Härte; Härtefall

»Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II sind auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn die Höhe des monatlichen Zuschlags nicht die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren erreicht.«

Normenkette:

RundfGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; RundfGebStV § 6 Abs. 3 ; SGB II § 24 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) bietet.

Es spricht nichts für einen Klageerfolg.