LAG Hamm - Beschluss vom 23.11.2012
10 TaBV 63/12
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 51; BetrVG § 53;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 6/12

Sachaufwand des Betriebsrats; Mietwagenkosten wegen auswärtiger Betriebsräteversammlung

LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 63/12

DRsp Nr. 2013/2464

Sachaufwand des Betriebsrats; Mietwagenkosten wegen auswärtiger Betriebsräteversammlung

1. Betriebliche Reisekostenregelungen gelten grundsätzlich auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit. 2. Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise zur Betriebsräteversammlung darf der Betriebsrat die Anmietung eines Mietwagens als erforderlich ansehen, wenn sie sich unter Berücksichtigung als kostengünstiger darstellte, als eine An- und Abreise mit der Deutschen Bahn erweist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates und des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.06.2012 - 3 BV 6/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 2) 287,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 51; BetrVG § 53;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens anlässlich der Teilnahme an einer Betriebsrätekonferenz zu tragen hat.