BAG - Beschluss vom 18.07.2012
7 ABR 23/11
Normen:
BDSG § 9 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2012, 2688
DB 2012, 2524
EzA-SD 2012, 15
NZA 2013, 49
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 1984/10
ArbG Berlin, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 22183/09

Sachauwand des Betriebsrats; Nicht personalisierter Internetzugang

BAG, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 23/11

DRsp Nr. 2012/19845

Sachauwand des Betriebsrats; Nicht personalisierter Internetzugang

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat kann, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Der gesetzliche Datenschutz erfordert keine Personalisierung des Internetzugangs. 2. Beim Zugang zu einem PC, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind datenschutzrechtliche Sicherungen nach Maßgabe des BDSG erforderlich. Bei einem dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden PC hat dieser als verantwortliche Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG eigenverantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Arbeitgebers, dem Betriebsrat insoweit Vorschriften zu machen.