BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 14 SF 8/14 S
Normen:
SGG § 177; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 1427/14
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 91/13

Sachliche Zuständigkeit des BSGVerbot der SelbstentscheidungOffensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 14 SF 8/14 S

DRsp Nr. 2015/3732

Sachliche Zuständigkeit des BSG Verbot der Selbstentscheidung Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch

1. Das BSG ist weder für eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung gegen einen nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbaren Beschluss des LSG noch für ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des LSG zuständig; aufgerufen zur Entscheidung ist jeweils das LSG. 2. Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO) steht dem im Falle der Ablehnung aller Richter nicht entgegen, denn diese pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichts ist offensichtlich unzulässig. 3. Sie vermag deshalb eine Zuständigkeit des BSG als übergeordnetes Gericht zur Entscheidung über ein konkretes Ablehnungsgesuch nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO nicht zu begründen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die hilfsweisen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Beschluss und ihr Antrag, alle Senatsmitglieder aller Senate des Thüringer Landessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 3;

Gründe:

I