LAG Köln - Urteil vom 11.11.2002
2 Sa 700/02
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 856
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11099/01

Schadensersatz, betrieblich veranlaßte Tätigkeit, Handbremse

LAG Köln, Urteil vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 700/02

DRsp Nr. 2003/9545

Schadensersatz, betrieblich veranlaßte Tätigkeit, Handbremse

»Vergißt ein Lkw-Fahrer beim Abstellen des Lkw die Handbremse anzuziehen und kommt es hierdurch zu einem Schaden, kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände von mittlerer Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Verwirklicht sich hierbei nur ein geringer Schaden so ist, wenn die Schadenhöhe den Arbeitnehmer noch nicht in seiner Existenz bedroht, eine Abweichung von der hälftigen Schadenteilung nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine mögliche Kaskoversicherung nicht abgeschlossen hat.«

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.