LAG Hamm - Urteil vom 19.12.2002
8 Sa 746/02
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 252 ; BGB § 325 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3518/01

Schadensersatz, Vertragsbruch, entgangener Gewinn

LAG Hamm, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 746/02

DRsp Nr. 2003/9528

Schadensersatz, Vertragsbruch, entgangener Gewinn

»Scheidet die als Zahnarzthelferin tätige Arbeitnehmerin ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis aus und können deshalb wegen fehlender Personalkapazität Prophylaxe-Behandlungen nicht im vorgesehenen Umfang durchgeführt werden, so kann für den hieraus entstandenen Einnahmeausfall kein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangt werden, weil davon auszugehen ist, dass derartige Behandlungstermine lediglich verschoben werden, nicht aber endgültig ausfallen (im Anschluss an OLG Nürnberg, VersR 1977, 63).«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 252 ; BGB § 325 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche in der Zahnarztpraxis des Beklagten zunächst als Auszubildende und nach Bestehen der Abschlussprüfung ab dem 07.06.2001 als Arzthelferin tätig war und ihr Arbeitsverhältnis selbst zum 31.07.2001 gekündigt hat, die Zahlung von Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2001.