LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2010
25 Sa 1959/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 252 S. 1; BGB § 252 S. 2; BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 447; ZPO § 448;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 22901/09

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmer bei versäumtem Abschluss eines arbeitsvertraglich zugesagten Sparvertrages; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Verwirkung des Anspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 1959/10

DRsp Nr. 2011/6183

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmer bei versäumtem Abschluss eines arbeitsvertraglich zugesagten Sparvertrages; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Verwirkung des Anspruchs

1. Die Arbeitgeberin ist dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für den Arbeitnehmer einen zugesagten Sparvertrag abzuschließen und die monatlichen Raten zu zahlen, nicht nachkommt und nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nachweist, dass sie es nicht zu vertreten hat, dass der Sparvertrag nicht zustande gekommen ist. 2. Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist; bei Ansprüchen, die der kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden.