LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2006
6 Sa 146/06
Normen:
BGB § 275 Abs. 1 § 280 § 283 ; ZPO § 287 Abs. 2 ; MTV Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie) § 4 § 14 Ziff. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 718/04

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhafter Verzögerung einer Pauschalvereinbarung zur Überstundenvergütung - sonstiger Anspruch im Sinne tariflicher Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 146/06

DRsp Nr. 2007/17837

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhafter Verzögerung einer Pauschalvereinbarung zur Überstundenvergütung - sonstiger Anspruch im Sinne tariflicher Ausschlussfrist

1. Macht der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Vergütung der von ihm geleisteten und erfassten Arbeitsstunden geltend sondern will er lediglich erreichen, dass mit ihm (wie auch mit anderen Mitarbeitern in vergleichbaren Positionen) eine Pauschalvergütung vorgenommen wird, eine diesbezügliche Vereinbarung und Fixierung von der Arbeitgeberin aber immer wieder hinausgeschoben wurde, kann dieser Anspruch nicht unter die Ausschlussfrist des § 14 Ziff. 1 MTV gefasst werden sondern fällt als sonstiger Anspruch unter § 14 Ziff. 2 MTV.2. Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der Unmöglichkeit der nachträglichen Leistung aus §§ 275 Abs. 1, 280, 283 BGB errechnet sich nach § 287 Abs. 2 ZPO.3. Das Verschulden der Arbeitgeberin ist darin zu sehen, dass der Vertragsschluss bezüglich der Pauschale hinausgezögert wurde, obwohl man wusste, dass Handlungsbedarf angesichts der Arbeitsstunden des Arbeitnehmers besteht.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1 § 280 § 283 ; ZPO § 287 Abs. 2 ; MTV Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie) § 4 § 14 Ziff. 1, 2 ;

Tatbestand: