LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2015
8 Sa 201/15
Normen:
BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1542/14

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei versäumter Erstellung eines Bonusplans mit klaren Zielvorgaben und Angaben zu Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 201/15

DRsp Nr. 2016/2741

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei versäumter Erstellung eines Bonusplans mit klaren Zielvorgaben und Angaben zu Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten

Unterlässt der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Vorgabe von Zielen im Wege eines Bonusplans, kann dieses Versäumnis einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen zusätzlichen Verdienstmöglichkeit begründen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2015 - Az.: 2 Ca 1542/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für den Monat Juni 2014 noch Arbeitsentgelt zusteht. Ferner begehrt der Kläger die Abänderung des erteilten Arbeitszeugnisses.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches als Partner der S. in W. die kundenspezifische Integration aller notwendigen Prozesse im Distributions- und Lagerbereich in Logistiksysteme von S. realisiert.

Der Kläger war ab 01.06.2012 zunächst als Trainee und sodann als Systemanalytiker im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 11.04.2012/12.04.2012 vereinbarten die Parteien unter § 3 folgende Regelung zur Vergütung des Klägers:

"

§ 3, Vergütung

1. 2. 3. 1. 2. 3.