Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2015 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für den Monat Juni 2014 noch Arbeitsentgelt zusteht. Ferner begehrt der Kläger die Abänderung des erteilten Arbeitszeugnisses.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches als Partner der S. in W. die kundenspezifische Integration aller notwendigen Prozesse im Distributions- und Lagerbereich in Logistiksysteme von S. realisiert.
Der Kläger war ab 01.06.2012 zunächst als Trainee und sodann als Systemanalytiker im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 11.04.2012/12.04.2012 vereinbarten die Parteien unter § 3 folgende Regelung zur Vergütung des Klägers:
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§ 3, Vergütung
1. 2. 3. 1. 2. 3.
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