LAG Köln - Urteil vom 14.10.2002
2 Sa 690/02
Normen:
ArbeitszeitG § 2 ; Richtl. EG 93/04 Art. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 157
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5120/01

Schulhausmeister, Arbeitszeit, Bereitschaftszeit

LAG Köln, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 690/02

DRsp Nr. 2003/4878

Schulhausmeister, Arbeitszeit, Bereitschaftszeit

»Weder aus dem Arbeitszeitgesetz noch aus der Richtlinie 93/04 EG folgt, dass für die gesamte Arbeitszeit die gleiche Vergütung geschuldet wird. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien frei, für bestimmte Tätigkeiten festzulegen, dass der Regelverdienst, der normaler Weise nach 38,5 Stunden erarbeitet ist, erst nach 46,5 Arbeitsstunden verdient ist.«

Normenkette:

ArbeitszeitG § 2 ; Richtl. EG 93/04 Art. 2 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darum, ob die über 38,5 Stunden hinausgehende Arbeitszeit des Klägers gesondert zu vergüten ist. Der Kläger ist als Schulhausmeister bei der beklagten Stadt seit dem 01.11.1998 tätig. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT. Sein Arbeitsverhältnis bestimmt sich im übrigen nach dem BAT und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Da der Kläger als Schulhausmeister eingesetzt ist, findet auf ihn gemäß der arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel § 6 Abschnitt B des Bezirkszusatztarifvertrages A (im folgenden BZT-A/NRW) Anwendung. § 6 Abs. 3 BZT-A/NRW lautet wie folgt:

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 46,5 Stunden. § 15 Abs. 2 und 3 BAT finden keine Anwendung. ...