Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darum, ob die über 38,5 Stunden hinausgehende Arbeitszeit des Klägers gesondert zu vergüten ist. Der Kläger ist als Schulhausmeister bei der beklagten Stadt seit dem 01.11.1998 tätig. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VII
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 46,5 Stunden. §
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