BAG - Beschluß vom 30.03.1994
7 ABR 45/93
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 3 ; BGB § 398 Satz 2, §§ 400, 404 ; BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6, § 65 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972
BAGE 76, 214
BB 1994, 2347
DB 1994, 2295
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71
MDR 1995, 392
NZA 1995, 382
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 45/93
ArbG Mönchengladbach, vom 22.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/93

Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen

BAG, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 45/93

DRsp Nr. 1995/876

Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen

»1. Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 i.V.m. § 37 Abs. 6 und § 65 Abs. 1 BetrVG ist nicht nur durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, sondern auch durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz eingeschränkt, daß die Gewerkschaften aus den Schulungsveranstaltungen zumindest keinen Gewinn erzielen dürfen. Diese Einschränkung der Kostenerstattungspflicht gilt jedenfalls auch dann, wenn eine Gewerkschaft einer GmbH, deren Anteile sie zu 100 % hält, die Durchführung der Schulungsveranstaltung überträgt und sich einen bestimmenden Einfluß auf die Ausgestaltung der Schulung vorbehält. Die danach erstattungsfähigen Kosten sind auch dann im einzelnen anzugeben, wenn der Betriebsrat oder die einzelnen Schulungsteilnehmer den Kostenerstattungsanspruch geltend machen (Fortführung des Beschlusses vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). 2. Nach einer Rückabtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Schulungsträger an die Schulungsteilnehmer hat auch der Betriebsrat das Recht, die Arbeitgeberin auf Kostenerstattung an die einzelnen Schulungsteilnehmer in Anspruch zu nehmen.