LAG Hamm - Urteil vom 04.04.2014
13 Sa 40/14
Normen:
BetrVG § 70 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 342
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1454/13

Schutz Ersatzmitglied JAVÜbernahmeanspruch nach AusbildungErsatzmitglied ohne konkrete AufgabenBefristeter Arbeitsvertrag und Weiterbeschäftigungsverlangen

LAG Hamm, Urteil vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 40/14

DRsp Nr. 2014/8204

Schutz Ersatzmitglied JAV Übernahmeanspruch nach Ausbildung Ersatzmitglied ohne konkrete Aufgaben Befristeter Arbeitsvertrag und Weiterbeschäftigungsverlangen

Ein in die Jugend- und Auszubildendenvertretung vorübergehend nachgerücktes Ersatzmitglied besitzt keinen nachwirkenden Schutz gemäß § 78a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wenn es während der Vertretungszeit keine konkreten JAV-Aufgaben wahrgenommen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.11.2013 - 5 Ca 1454/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 70 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen eines auf § 78a BetrVG gestützten unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnisses.

Die 1992 geborene Klägerin stand in der Zeit ab dem 01.09.2008 in einem Berufsausbildungsverhältnis als Mechatronikerin bei der U P GmbH. Das Ausbildungsverhältnis endete mit Bestehen der Abschlussprüfung am 31.01.2012.