Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.11.2013 -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um das Bestehen eines auf § 78a BetrVG gestützten unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnisses.
Die 1992 geborene Klägerin stand in der Zeit ab dem 01.09.2008 in einem Berufsausbildungsverhältnis als Mechatronikerin bei der U P GmbH. Das Ausbildungsverhältnis endete mit Bestehen der Abschlussprüfung am 31.01.2012.
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