LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.11.2008
5 Sa 174/08
Normen:
BGB § 134; BGB § 611 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2924/02

Schwarzgeldabrede als Nettolohnabrede

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 174/08

DRsp Nr. 2009/4311

Schwarzgeldabrede als Nettolohnabrede

Ein Arbeitsvertrag, der in beiderseitigem Einvernehmen vollständig oder teilweise unter Verletzung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten durchgeführt wird ("Schwarzgeldabrede") ist nicht insgesamt unwirksam. Vielmehr ist die "Schwarzgeldabrede" als eine Nettolohnabrede auszulegen. Dies ergibt sich seit Juli 2002 aus § 14 Absatz 2 SGB IV, galt aber auch bereits für die Zeit davor (wie BAG 26.02.2003 - 5 AZR 690/01 - BAGE 105. 187 = AP Nr. 24 zu § 134 BGB = DB 2003, 1581) aus allgemeinen Grundsätzen.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 611 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem bereits zum 31.12.2002 beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Klage bezieht sich auf anteiliges Entgelt für Dezember 2002 in Höhe von 632,62 € netto, das die Arbeitgeberin in der Folge eines zu ihren Ungunsten ausgegangenen Kündigungsrechtsstreits in der geltend gemachten Höhe auch abgerechnet hat.

Die Beklagte verweigert die Zahlung des abgerechneten Entgelts mit Hinweis auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 750,02 € aus ungerechtfertigter Bereicherung.