1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch um wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem bereits zum 31.12.2002 beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Klage bezieht sich auf anteiliges Entgelt für Dezember 2002 in Höhe von 632,62 € netto, das die Arbeitgeberin in der Folge eines zu ihren Ungunsten ausgegangenen Kündigungsrechtsstreits in der geltend gemachten Höhe auch abgerechnet hat.
Die Beklagte verweigert die Zahlung des abgerechneten Entgelts mit Hinweis auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 750,02 € aus ungerechtfertigter Bereicherung.
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