OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2014
12 A 128/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 36a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 6956/12

Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung; Verschiebung des Einschätzungsspielraums auf den Leistungsberechtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 12 A 128/14

DRsp Nr. 2015/2289

Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung; Verschiebung des Einschätzungsspielraums auf den Leistungsberechtigten

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 36a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter T. W. in dem Internat I. -M. -Schule, weil das Jugendamt der Beklagten, ohne seinen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu überschreiten, eine andere Maßnahme der Erziehungshilfe als geeignet und notwendig angesehen habe, nicht in Frage zu stellen.