Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter T. W. in dem Internat I. -M. -Schule, weil das Jugendamt der Beklagten, ohne seinen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu überschreiten, eine andere Maßnahme der Erziehungshilfe als geeignet und notwendig angesehen habe, nicht in Frage zu stellen.
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