LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2002
16 Sa 497/02
Normen:
TV § 3 Abs. 3 ; TV § 3 Abs. 4 ; TV § 3 Abs. 5 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 373
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6933/01

Seniorität

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 497/02

DRsp Nr. 2003/4722

Seniorität

»1. Eine Tarifregelung, mit der individuelle Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auf einen bestimmten Senioritätsrang in einer Senioritätsliste ausgeschlossen werden, ist zulässig und rechtswirksam. 2. Dem davon betroffenen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, im Falle eines unzutreffend ermittelten Senioritätsrangs bei konkreter Veranlassung gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen.«

Normenkette:

TV § 3 Abs. 3 ; TV § 3 Abs. 4 ; TV § 3 Abs. 5 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Tarifregelung zur Führung sogenannter Senioritätslisten.

Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen mit zirka 600 festangestellten Arbeitnehmern.