LSG Hamburg - Urteil vom 04.05.2017
L 4 AS 219/15
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X 45; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2412/11

SGB-II-LeistungenAufhebung bzw. Rücknahme eines BewilligungsbescheidesAusnahmefall der Beweislastverteilung im Sozialgerichtsverfahren

LSG Hamburg, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 219/15

DRsp Nr. 2017/8881

SGB-II -Leistungen Aufhebung bzw. Rücknahme eines Bewilligungsbescheides Ausnahmefall der Beweislastverteilung im Sozialgerichtsverfahren

1. Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). 2. Das SGG kennt keine subjektive Beweisführungslast der Beteiligten, d.h. es obliegt nicht den Beteiligten, für eine bestimmte Behauptung Beweis anzubieten, vielmehr hat das Gericht selbst die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. 3. Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. 4. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt; steht ein Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid im Streit, trifft die objektive Beweislast dementsprechend grundsätzlich den Beklagten.