LSG Hamburg - Urteil vom 02.09.2014
L 4 AS 379/14
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB X § 45; SGB III § 330 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 1752/12

SGB-II-LeistungenFehlende HilfebedürftigkeitRücknahmeentscheidungBeweislastumkehr zu Lasten des Leistungsempfängers

LSG Hamburg, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 379/14

DRsp Nr. 2017/17670

SGB-II -Leistungen Fehlende Hilfebedürftigkeit Rücknahmeentscheidung Beweislastumkehr zu Lasten des Leistungsempfängers

1. Sind die im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft, hat eine Entscheidung anhand der Beweislast zu ergehen. 2. Diese trifft für die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zwar grundsätzlich den Grundsicherungsträger, weil er daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten möchte. 3. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Leistungsempfängers ist dagegen gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, wenn also eine besondere Beweisnähe des Hilfebedürftigen vorliegt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 1; SGB X § 45; SGB III § 330 Abs. 2;

Tatbestand: