LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2017
L 7 AS 2132/17 B ER; L 7 AS 2133/17 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2665/17

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzVorliegen einer KündigungslageAnhängigkeit einer Räumungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2132/17 B ER; L 7 AS 2133/17 B

DRsp Nr. 2018/46

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Vorliegen einer Kündigungslage Anhängigkeit einer Räumungsklage

1. Mit Beschluss vom 01.08.2017 (1 BvR 1910/12) hat das BVerfG klargestellt, dass in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft nicht allein schematisch auf die Erhebung der Räumungsklage abgestellt werden darf, sondern zu prüfen ist, welche Folgen im konkreten Einzelfall drohen. 2. Der Senat hält daher an seiner ständigen Rechtsprechung, nach der es für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes weder einer Räumungsklage noch einer "Kündigungslage" bedarf, fest. 3. Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen.