LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.03.2017
L 7 AS 2250/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 103 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 948/12

SGB-II-LeistungenÖsterreichischer StaatsbürgerFehlende HilfebedürftigkeitNachweis von Tatbestandsvoraussetzungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2250/15

DRsp Nr. 2017/8605

SGB-II -Leistungen Österreichischer Staatsbürger Fehlende Hilfebedürftigkeit Nachweis von Tatbestandsvoraussetzungen

1. Der Tatbestand öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, d.h. zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinne einer subjektiven Gewissheit feststeht. 2. Für das sozialgerichtliche Verfahren ergibt sich dies aus § 103 Satz 1 Halbsatz 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG. Abweichungen (z.B. hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung) von diesem Regelbeweismaß bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.07.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 103 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.07.2012.