Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.07.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.07.2012.
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