LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.09.2017
L 3 AS 201/17 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 und Nr. 8;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 136/17

SGB-II-LeistungenPKH-VerfahrenMitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugten SozialverbandVermögenswertes Recht

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 201/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/15128

SGB-II -Leistungen PKH-Verfahren Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugten Sozialverband Vermögenswertes Recht

1. Nach § 73a SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der um PKH nachsuchende Beteiligte für die Prozessführung vorrangig sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 2. Der mit der Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugten Sozialverband (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 8 SGG) verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten stellt ein vermögenswertes Recht im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 24. August 2017 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ________ wird hinsichtlich des Antragstellers zu 2. als unzulässig verworfen und im Hinblick auf die übrigen Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 und Nr. 8;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.