LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2016
L 19 AS 2235/16 B
Normen:
SGB II §§ 19 f.; SGB II § 20 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 220/16

SGB-II-LeistungenVerfassungskonformität der gesetzlich geregelten Regelbedarfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 2235/16 B

DRsp Nr. 2017/722

SGB-II -Leistungen Verfassungskonformität der gesetzlich geregelten Regelbedarfe

1. Der Senat hat gegen die Höhe der gesetzlich geregelten Regelbedarfe für die Zeit ab dem 01.01.2016 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind. 3. Die Entscheidung über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.10.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II §§ 19 f.; SGB II § 20 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Regelbedarfe ab Januar 2016.