LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2017
L 12 AS 1595/17 B
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; SGB II § 20; SGB XII § 28;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1956/17

SGB-II-LeistungenVerfassungskonformität der Höhe des RegelbedarfsGewährleistung eines menschenwürdigen ExistenzminimumsWeiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 1595/17 B

DRsp Nr. 2017/15195

SGB-II -Leistungen Verfassungskonformität der Höhe des Regelbedarfs Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

1. Die Höhe des Regelbedarfs ist nicht in verfassungsgemäßer Weise zu beanstanden. 2. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - ausgeführt, dass das Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert; dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat. 3. Dem Gesetzgeber steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu; das GG schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum begrenzt würde.