OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2014
12 B 579/14
Normen:
SGB VIII § 2 Abs. 2 Nr. 2; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 305/14

Sicherstellung des begleiteten Umgangs eines Vaters mit seinem Kind durch die Stellung eines Umgangsbegleiters und entsprechender Räumlichkeiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 12 B 579/14

DRsp Nr. 2014/15538

Sicherstellung des begleiteten Umgangs eines Vaters mit seinem Kind durch die Stellung eines Umgangsbegleiters und entsprechender Räumlichkeiten

1. Aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII kann der begünstigte Elternteil ein subjektives Recht auf Umgangsbegleitung in Form einer "Sollvorschrift" ableiten. Im jeweiligen Einzelfall handelt es sich bei der Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII dann um ein konkretisiertes Förderangebot, zu dessen Gewährung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Regelfall verpflichtet ist und bei dem ihm nur im Ausnahmefall ein eng umgrenzter Ermessensspielraum zur Verweigerung verbleibt.2. § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII beinhaltet keine Befugnis des Jugendamtes, den Inhalt der familiengerichtlichen Umgangsentscheidung nach eigenem pädagogischen Ermessen selbständig abzuändern. Ist der begleitete Umgang im Hinblick auf seine Dauer und Häufigkeit nach Auffassung des Jugendamtes nicht sachgerecht, steht es ihm frei, bei den Familiengerichten eine entsprechende modifizierte Regelung zu beantragen.3. Kann das Jugendamt den Rechtsanspruch auf begleiteten Umgang nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen, zählt dazu auch die Sorgetragung, dass entsprechende organisatorische und personelle Voraussetzungen ggfs. über freie Träger der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.