OVG Niedersachsen - Beschluss vom 27.11.2014
13 LA 108/14
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 26 Abs. 4; SGB XI § 36; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 44;
Fundstellen:
NZS 2015, 114
ZAR 2015, 11

Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts durch Zahlung von Pflegegeld

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 13 LA 108/14

DRsp Nr. 2015/934

Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts durch Zahlung von Pflegegeld

Das nach § 37 SGB XI gezahlte Pflegegeld dient nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 21. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 26 Abs. 4; SGB XI § 36; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 44;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwältin nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO ist mithin ebenfalls kein Raum.