Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 21. Mai 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwältin nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO ist mithin ebenfalls kein Raum.
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