LAG Köln - Urteil vom 26.11.2012
5 SaGa 14/12
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5; ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO § 936; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 86/12

Sicherung des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Köln, Urteil vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 5 SaGa 14/12

DRsp Nr. 2013/2504

Sicherung des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

1. Der Verfügungsgrund für den aus § 102 Abs. 5 BetrVG folgenden Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich regelmäßig aus dem drohenden Zeitablauf. Weitergehende Umstände im Sinne einer besonderen Dringlichkeit braucht der Verfügungskläger nicht vorzutragen (im Anschluss an LAG Köln 24. November 2005 - 6 Sa 1172/05 - [...]).2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der erstinstanzliche Kammertermin erst mehrere Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist stattfinden soll.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06. September 2012 - 6 Ga 86/12 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag im Verfahren Arbeitsgericht Köln 8 Ca 3541/12 als Assistentin/Sekretärin zu beschäftigen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5; ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO § 936; ZPO § 920 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin macht ihre Beschäftigung während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens geltend.