BAG - Urteil vom 14.12.1993
3 AZR 618/93
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, § 1 Abs. 1, Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; BetrVG § 58, § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ; KO §§ 14, 59 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG
BAGE 75, 196
BAGE 75, 198
BB 1994, 652
DB 1994, 686
EzA § 7 BetrAVG Nr. 47
KTS 1994, 296
NZA 1994, 554
SAE 1995, 183
VersR 1994, 1007
ZIP 1994, 800
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6091/91
LAG Köln, vom 23.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 250/92

Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs

BAG, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 618/93

DRsp Nr. 1994/1546

Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs

»1. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hat als Träger der Insolvenzsicherung den Versorgungsanspruch eines Betriebsrentners nur zu erfüllen, wenn ein Sicherungsfall nach den Bestimmungen des § 7 BetrAVG eingetreten ist. Die Leistungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt des Sicherungsfalles. 2. Wird die Versorgung über eine Unterstützungskasse abgewickelt, muß der Sicherungsfall beim Trägerunternehmen (Arbeitgeber) eingetreten sein. Die wirtschaftliche Lage der Kasse ist nicht entscheidend. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Sicherungsfalles des außergerichtlichen Vergleiches (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG) ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Zahlungsunfähigkeit sämtlichen Gläubigern bekannt gibt. Die Einstellung der Zahlungen allein reicht nicht aus. 4. Im Interesse der Rechtssicherheit sind Absprachen zwischen dem insolventen Arbeitgeber und dem PSV über den Zeitpunkt des Sicherungsfalles innerhalb von Grenzen zulässig. Den Parteien steht ein Ermessensspielraum zu.