LAG Köln - Urteil vom 16.08.2002
11 Sa 487/02
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 196
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3841/01

Sittenwidrige Kündigung; treuwidrige Kündigung; widersprüchliches Verhalten; Einarbeitung; Probezeit

LAG Köln, Urteil vom 16.08.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 487/02

DRsp Nr. 2003/9539

Sittenwidrige Kündigung; treuwidrige Kündigung; widersprüchliches Verhalten; Einarbeitung; Probezeit

»Eine wegen nicht zufriedenstellender Leistungen während der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer keine ihm ausreichend erscheinende Einarbeitung geboten worden ist. Sie stellt auch nicht allein deswegen ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten dar, weil der Arbeitgeber in der Probezeit keine Kritik an den Leistungen des Arbeitnehmers geübt hat.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand: