BVerwG - Beschluß vom 20.06.1990
6 P 2.90
Normen:
BPersVG § 17 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 § 25 ; BPersVWO § 28 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 25 BPersVG
DÖV 1991, 257
PersR 1990, 219
PersV 1990, 536
ZfPR 1992, 12
ZfSH/SGB 1991, 593

Sitzverteilung bei Unterlassen der Einreichung eines Wahlvorschlages

BVerwG, Beschluß vom 20.06.1990 - Aktenzeichen 6 P 2.90

DRsp Nr. 2005/16830

Sitzverteilung bei Unterlassen der Einreichung eines Wahlvorschlages

»1. Erweist sich die Mehrheitsgruppe als "wahlmüde" und reicht keinen Wahlvorschlag ein, so ist der ihr sonst zustehende vierte Sitz (§ 17 Abs. 4 BPersVG) nicht auf die übrigen Gruppen zu verteilen. 2. Der dem Stimmzettel beigefügte Hinweis auf die Folge der Ungültigkeit bei zuviel angekreuzten Bewerbern muß die infolge "Wahlmüdigkeit" geänderte Sitzverteilung berücksichtigen; andernfalls ist er irreführend und verstößt gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. 3. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung wegen eines später unterlaufenen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren beseitigt nicht den einmal eingetretenen Verlust des Anspruchs auf Vertretung infolge Nichteinreichung eines Wahlvorschlags. 4. Bleibt die Zahl der gewählten Personalratsmitglieder von vornherein unter der vorgeschriebenen Zahl, so berührt das nicht die Gültigkeit der Wahl, auch wenn die Differenz mehr als ein Viertel dieser Zahl ausmacht.«

Normenkette:

BPersVG § 17 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 § 25 ; BPersVWO § 28 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I.