LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.10.2015
L 14 AS 2452/15 B ER RG
Normen:
SGB II § 39 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 12152/15

Sofortige Vollziehbarkeit von MinderungsbescheidenAnhörungsrügeGewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls der sofortigen Vollziehung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen L 14 AS 2452/15 B ER RG - Aktenzeichen L 14 AS 1899/15 B ER

DRsp Nr. 2016/3899

Sofortige Vollziehbarkeit von Minderungsbescheiden Anhörungsrüge Gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls der sofortigen Vollziehung

1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der Rückgängigmachung der Vollziehung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der (Beibehaltung der) Vollziehung der Vorrang zu geben ist. 2. Dabei ist die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung hinsichtlich der Vollziehbarkeit zu beachten. 3. Hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung bestimmter Verwaltungsakte angeordnet, so besteht nur dann Anlass, hiervon abzuweichen, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen. 4. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 39 Nr. 1 SGB II sind Minderungsbescheide grundsätzlich sofort vollziehbar.

Auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird das zum Az.: L 14 AS 1899/15 B ER registrierte Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Der Beschluss des Senats vom 15. September 2015 bleibt aufrecht erhalten.

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 15.September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette: