LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.11.2017
14 TaBV 258/16
Normen:
BetrVG § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 121/16

Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2017 - Aktenzeichen 14 TaBV 258/16

DRsp Nr. 2018/6267

Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats

Ist durch Beendigung der Amtsträgerschaft (Ersatzmitglied) Erledigung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG eingetreten, endet auch die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats. Eine Fortführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens im Hinblick auf eine erneut eintretende Amtsträgerschaft scheidet aus, es sei denn, diese schließt sich ohne Unterbrechung an. Wird der Zustimmungsersetzungsantrag in diesem Fall nicht für erledigt erklärt, ist er als unzulässig zurückzuweisen. Das erkennende Gericht hat in diesen Fällen jedenfalls dann nicht ohne entsprechenden Antrag festzustellen, dass die Kündigung nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn hierfür kein Feststellungsinteresse besteht, weil dies nicht von der Beurteilung einer Rechtsfrage, sondern von Tatsachen abhängt, die sich täglich ändern können. In diesem Fall wäre eine präjudizielle Wirkung der Feststellung ohnehin nur sehr eingeschränkt gegeben.

Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen keinen Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 2 BetrVG, wenn sie weder endgültig für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied einrücken, noch ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten.

Tenor