LAG Nürnberg - Urteil vom 27.08.2002
6 Sa 432/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 692/01

Sozialauswahl, Darlegungslast

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 432/01

DRsp Nr. 2003/4979

Sozialauswahl, Darlegungslast

»Legt der Arbeitnehmer im Kündigungsprozess dar, er sei mit bestimmten namentlich bezeichneten Arbeitskollegen vergleichbar, und benennt er die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, dann genügt ein bloßes Bestreiten der Vergleichbarkeit durch den Arbeitgeber nicht. Er ist im Rahmen der abgestuften Darlegungslast gehalten, im einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten dieser Arbeitskollegen der gekündigte Arbeitnehmer aus welchem Grund nicht verrichten kann.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger ist seit 01.08.1965 bei der Beklagten beschäftigt. Er war zunächst Kundendienstmonteur, wurde seit 1987 oder 1988 als technischer Angestellter geführt und mit der Führung des von der Beklagten betriebenen Fachmarktes betraut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Tätigkeit 30 - 40% seiner Tätigkeit - so der Kläger - oder seine wesentliche Aufgabe - so die Beklagte - ausgemacht hat. Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 4.800,- DM monatlich. Im Betrieb der Beklagten waren im Kündigungszeitpunkt mehr als fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigt.