7/6.3.2 Soziale Rechtfertigung

Autoren: Schmiegel/Leopold

Im Geltungsbereich des KSchG ist die Änderungskündigung nur wirksam, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 Satz 1 KSchG). Dabei ist nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, sondern auf das Änderungsangebot und seine soziale Rechtfertigung.15) Der Prüfungsmaßstab ist aber unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat.16)

Zweistufiger Prüfungsmaßstab

Die soziale Rechtfertigung ist in zwei Stufen zu prüfen:17) Zunächst ist zu fragen, ob für die Änderung der Arbeitsbedingungen ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Grund (§ 1 Abs. 2 KSchG) vorliegt. Es ist zu klären, ob eine Vertragsänderung überhaupt erforderlich ist. Eine Änderungskündigung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrags auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Umgekehrt ist eine Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, wenn durch ihren Ausspruch eine Beendigungskündigung vermieden werden kann.