LAG Hamm - Urteil vom 20.03.2014
11 Sa 1525/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8/13

Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Schließung der Produktionsabteilung und Verlagerung der Produktion in das Ausland

LAG Hamm, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 1525/13

DRsp Nr. 2015/1741

Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Schließung der Produktionsabteilung und Verlagerung der Produktion in das Ausland

1. Die Stilllegung oder die Teilstilllegung des Betriebes sind unternehmerische Maßnahmen, die allein von der Entscheidung des Arbeitgebers abhängen und durch das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden können, ob die getroffenen Maßnahmen offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. 2. Der betriebsbedingte Grund der Produktionsverlagerung in das Ausland rechtfertigt regelmäßig die Kündigung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 25.03.2013 - 2 Ca 8/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes um die Frage der Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten Kündigung vom 21.12.2012 zum 31.07.2013.

1. 2.