VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2001
7 S 2689/99
Normen:
BSHG § 44 Abs. 2 ; SGB X § 102 ; SGB V § 27 Abs. 1 ; SGB V § 40 Abs. 2, Abs. 4 ; SGB V § 107 Abs. 1 ; SGB V § 111 Abs. 1 ; SGB VI § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 926
DÖV 2003, 303
ESVGH 52, 181
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 268/97

Sozialhilfe - Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X; Medizinische Rehabilitation; Versorgungsvertrag

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 7 S 2689/99

DRsp Nr. 2007/12287

Sozialhilfe - Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X; Medizinische Rehabilitation; Versorgungsvertrag

»1. Ob ein Leistungsträger im Sinne von § 102 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB X zur Leistung verpflichtet ist, richtet sich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, da ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 grundsätzlich auch nur dann ausgelöst werden kann, wenn der erstleistende Träger eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat. Für die rechtliche Beurteilung muss dabei auf die konkret durchgeführte Maßnahme abgestellt werden, nicht auf andere, möglicherweise angezeigt gewesene Maßnahmen. 2. Dem Kostenerstattungsverlangen des erstleistenden Sozialleistungsträgers kann die Krankenkasse entgegenhalten, dass mit der Einrichtung, in der eine Behandlung durchgeführt worden ist, kein Vertrag im Sinne des § 111 SGB V abgeschlossen worden ist.«

Normenkette:

BSHG § 44 Abs. 2 ; SGB X § 102 ; SGB V § 27 Abs. 1 ; SGB V § 40 Abs. 2, Abs. 4 ; SGB V § 107 Abs. 1 ; SGB V § 111 Abs. 1 ; SGB VI § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für die Rehabilitationsbehandlung der Hilfeempfängerin S. für die Zeit ab 29.1.1996 aufgewandt hat.