VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.12.2000
7 S 2137/00
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1 ; BSHG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 1009
ESVGH 51, 123
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1711/00

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt; Anspruchsverlust bei Verweigerung zumutbarer Arbeit; Leistungskürzung; Selbsthilfe durch Arbeitsaufnahme

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 7 S 2137/00

DRsp Nr. 2007/12257

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt; Anspruchsverlust bei Verweigerung zumutbarer Arbeit; Leistungskürzung; Selbsthilfe durch Arbeitsaufnahme

»Auch nach der Neufassung des § 25 Abs. 1 BSHG durch das Reformgesetz vom 23.07.1996 ist der Sozialhilfeträger nach dieser Vorschrift berechtigt, im Einzelfall auch bei erstmaliger Verweigerung zumutbarer Arbeit eine über 25 v.H. hinausgehende Kürzung des maßgeblichen Regelsatzes vorzunehmen.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 1 ; BSHG § 25 Abs. 1 ;

Gründe: