BVerwG - Beschluß vom 29.12.2000
5 B 217.99
Normen:
BSHG § 25 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 787
FEVS 52, 444
NJW 2001, 1958
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 29.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 17/96
OVG Lüneburg, vom 13.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 2523/99

Sozialhilfe - Sozialhilfe für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; Haltung eines Kraftfahrzeugs, Finanzierung der - mit Sozialhilfemitteln.

BVerwG, Beschluß vom 29.12.2000 - Aktenzeichen 5 B 217.99

DRsp Nr. 2001/9087

Sozialhilfe - Sozialhilfe für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; Haltung eines Kraftfahrzeugs, Finanzierung der - mit Sozialhilfemitteln.

»Die Haltung eines Kraftfahrzeugs ist kein unwirtschaftliches Verhalten i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, wenn sie, wie im Streitfall, mit Sozialhilfemitteln für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Haushaltsvorstandes bis zu ein Halb und des Ehegatten und der haushaltsangehörigen Kinder unter zehn Jahren bis zu 30 v.H. finanziert werden kann.«

Normenkette:

BSHG § 25 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.

Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.