BVerwG - Urteil vom 26.10.2007
5 C 35.06
Normen:
BSHG § 40 Abs.1 Nr. 4 ; EinglHVO § 12 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 130, 1
DVBl 2008, 319
FamRZ 2008, 608
NJW 2008, 1608
NVwZ 2008, 578
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 131/05
VG Chemnitz, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1641/01

Sozialhilfe: Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher Bestimmungsfreiheit der Eltern

BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 5 C 35.06

DRsp Nr. 2008/4485

Sozialhilfe: Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher Bestimmungsfreiheit der Eltern

»Ein schulpflichtiges behindertes Kind hat Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule auch dann, wenn der Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule durch die zuständige Schulbehörde lediglich als eine mögliche Form der Beschulung eröffnet worden ist (Fortführung des Urteils vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316).«

Normenkette:

BSHG § 40 Abs.1 Nr. 4 ; EinglHVO § 12 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule in den Schuljahren 2001/2002 (ab 15. April 2002) und 2002/2003 zu übernehmen.

Der am 16. Juni 1993 geborene Kläger ist geistig behindert. In der Zeit von 1998 bis August 2001 besuchte er einen integrativen Kindergarten und erhielt hierfür von der Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für heilpädagogische Maßnahmen im Rahmen einer Einzelintegration.