I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule in den Schuljahren 2001/2002 (ab 15. April 2002) und 2002/2003 zu übernehmen.
Der am 16. Juni 1993 geborene Kläger ist geistig behindert. In der Zeit von 1998 bis August 2001 besuchte er einen integrativen Kindergarten und erhielt hierfür von der Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für heilpädagogische Maßnahmen im Rahmen einer Einzelintegration.
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