VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.01.2005
7 S 2525/04
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1 ; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB I § 47 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3106/04

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe: Barauszahlung, Geldleistung, Überweisung der Sozialhilfe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 7 S 2525/04

DRsp Nr. 2008/8004

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe: Barauszahlung, Geldleistung, Überweisung der Sozialhilfe

»1. Bewilligte Sozialhilfeleistungen sind so rechtzeitig zur Auszahlung zu bringen, dass sie dem Hilfeempfänger zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen. 2. Besteht die Notlage wegen verzögerten Zahlungszugangs fort, muss der Leistungsträger geeignete Maßnahmen ergreifen, um der Notlage zu begegnen. Auf die Überziehung seines Kontos kann ein Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht verwiesen werden.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 1 ; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB I § 47 ;

Gründe:

I.