»Die Konduktive Förderung nach Petö bei Kindern mit einer infantilen Zerebralparese ist als Leistung der medizinischen Rehabilitation der Nr. 1 des § 40 Abs.1 Satz 1 zuzuordnen; eine Übernahme der Kosten für diese Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausgeschlossen, weil diese Therapie mangels Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu deren Lasten verordnet werden kann.«