BVerwG - Urteil vom 08.07.2004
5 C 43.03
Normen:
BSHG § 21 Abs. 1, 1a, 3 ;
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 503/02
VG Hannover, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1513/02

Sozialhilfe für Wäsche von geringem Anschaffungspreis; Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bemessung; einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Beschaffung von Leibwäsche; einmalige Sozialhilfeleistungen für Unterwäsche

BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 5 C 43.03

DRsp Nr. 2004/17718

Sozialhilfe für Wäsche von geringem Anschaffungspreis; Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bemessung; einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Beschaffung von Leibwäsche; einmalige Sozialhilfeleistungen für Unterwäsche

»1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten. 2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.«

Normenkette:

BSHG § 21 Abs. 1, 1a, 3 ;

Gründe:

I.