OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.2004
1 L 107/02
Normen:
BSHG § 107 § 111 § 120 Abs. 5 ; HumHAG § 1 ;
Fundstellen:
FEVS 56, 310
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1658/97

Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion; Kontingentflüchtling; Kontingentflüchtlingsgesetz; Anwendbarkeit; Auflage; Wohnsitzauflage; Nebenbestimmung; Aufhebung; Ergebnisprotokoll; Grundsatzerlass; räumliche Beschränkung; Umverteilung; Quotenausgleich; Treu und Glauben

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 1 L 107/02

DRsp Nr. 2006/2017

Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion; Kontingentflüchtling; Kontingentflüchtlingsgesetz; Anwendbarkeit; Auflage; Wohnsitzauflage; Nebenbestimmung; Aufhebung; Ergebnisprotokoll; Grundsatzerlass; räumliche Beschränkung; Umverteilung; Quotenausgleich; Treu und Glauben

»1. Die Vorschrift des § 107 BSHG ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umverteilung eines Hilfeempfängers im Verhältnis zweier Sozialhilfeträger zueinander anwendbar. 2. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, können, grundsätzlich nicht als "Kontingentflüchtlinge" im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. 3. Dem Umstand, dass es sich bei den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion im Grundsatz nicht um Kontingentflüchtlinge handelt, kommt im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 107 BSHG als solcher im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung zu.«