VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2002
7 S 1082/00
Normen:
BSHG § 28 Abs. 2 ; BSHG § 69a ; BSHG § 69c Abs. 1 ; BSHG § 69c Abs. 2 ; BSHG § 69c Abs. 3 ;
Fundstellen:
FEVS 54, 455
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2435/97

Sozialhilfe: Kürzung des Pflegegeldes, teilstationäre Betreuung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 7 S 1082/00

DRsp Nr. 2008/7983

Sozialhilfe: Kürzung des Pflegegeldes, teilstationäre Betreuung

»§ 69 c Abs. 3 BSHG findet bei jeder teilstationären Betreuung eines Pflegebedürftigen Anwendung. Der Sozialhilfeträger kann eine angemessene Kürzung des Pflegegeldes nach § 69 a BSHG auch dann vornehmen, wenn er selbst die Kosten dieser Maßnahme nicht zu tragen hat.«

Normenkette:

BSHG § 28 Abs. 2 ; BSHG § 69a ; BSHG § 69c Abs. 1 ; BSHG § 69c Abs. 2 ; BSHG § 69c Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Erbe seiner am 28.9.2001 verstorbenen Mutter Johanna B.

Frau B. war seit einem Schlaganfall pflegebedürftig und befand sich seitdem in verschiedenen Pflegeheimen in Tagespflege.

Mit Bescheid vom 13.7.1993 übernahm der Beklagte die Kosten für die Tagespflege von Frau B. für die Zeit ab 1.7.1993 sowie die notwendigen Kosten für die Fahrt von Frau B. zur Tagespflegeeinrichtung. Mit weiterem Bescheid vom 17.8.1994 gewährte er Frau B. unter Abänderung des Bescheids vom 13.7.1993 mit Wirkung vom 1.7.1994 Pflegegeld in Höhe von 284,-- DM im Monat. Diese erhielt von der BKK Post außerdem ein Pflegegeld in Höhe von 400,-- DM monatlich.