VGH Hessen - Beschluss vom 22.03.2004
10 TG 743/04
Normen:
BSHG § 21 Abs. 1 ; BSHG § 21 Abs. 1a ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1328
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 G 354/04

Sozialhilferecht - Ausgrenzung, Diskriminierung, einmalige Leistung der Sozialhilfe, Klassenfahrt, schulische Gemeinschaftsveranstaltung, Schülertausch

VGH Hessen, Beschluss vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 10 TG 743/04

DRsp Nr. 2007/19760

Sozialhilferecht - Ausgrenzung, Diskriminierung, einmalige Leistung der Sozialhilfe, Klassenfahrt, schulische Gemeinschaftsveranstaltung, Schülertausch

»1. Kann ein Schüler aus wirtschaftlichen Gründen an einer freiwilligen Veranstaltung wie dem Schüleraustausch nicht teilnehmen, so ist der Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht verpflichtet, Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine einmalige Leistung zu gewähren. 2. Dies gilt insbesondere, wenn die TeilnehmerInnen an dem Schüleraustausch durch das Los ermittelt worden sind und die Mehrheit der SchülerInnen der Klasse aus Platzgründen sowieso zu Hause bleiben müssen. 3. Nimmt der hilfebedürftige Schüler das auf ihn entfallende Los nicht in Anspruch, so wird er nicht in einer Weise diskriminiert, die sich mit den Aufgaben der Sozialhilfe nicht vereinbaren lässt.«

Normenkette:

BSHG § 21 Abs. 1 ; BSHG § 21 Abs. 1a ;

Gründe: