BVerwG - Urteil vom 19.12.2000
5 C 30.99
Normen:
BSHG § 111 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 112, 294
DÖV 2001, 386
FEVS 52, 221
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 17.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 122/97

Sozialhilferecht - Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -, Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der -.

BVerwG, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 5 C 30.99

DRsp Nr. 2001/4898

Sozialhilferecht - "Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -, Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der -.

»1. Bei Überschreitung der Bagatellgrenze von 5.000 DM in § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten. 2. Bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraums ist für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten ein erneutes Erreichen der Bagatellgrenze nicht erforderlich.«

Normenkette:

BSHG § 111 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung gemäß § 107 Abs. 1 BSHG, welche die Beklagte unter Hinweis auf § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG verweigert.

Die Klägerin hat der hilfebedürftigen Frau B. und deren Tochter in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 28. Februar 1997 Sozialhilfe (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) gewährt. Die Hilfeempfängerinnen waren zum 1. Dezember 1995 aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin gezogen und zogen zum 1. März 1997 wieder in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zurück.