BVerwG - Urteil vom 28.06.2002
5 C 8.01
Normen:
BSHG § 107 Abs. 1 § 111 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 303
FEVS 54, 1
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 15.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4759/99

Sozialhilferecht - Erstattungsanspruch, kein - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldleistungen; Kostenerstattung, keine - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldleistungen; Sozialhilfekosten, keine Entstehung von - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldbeträge

BVerwG, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 5 C 8.01

DRsp Nr. 2002/15869

Sozialhilferecht - Erstattungsanspruch, kein - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldleistungen; Kostenerstattung, keine - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldleistungen; Sozialhilfekosten, keine Entstehung von - in Höhe als Einkommen angerechnete Kindergeld- und Wohngeldbeträge

»1. Der Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach § 107 Abs. 1 BSHG richtet sich auf aufgewendete Kosten (§ 111 Abs. 1 BSHG). Daran fehlt es, soweit Kindergeld und pauschaliertes Wohngeld als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet worden sind. 2. Eine erst im Erstattungsverfahren geänderte Einkommenszurechnung kann nicht nachträglich "aufgewendete Kosten" zur Entstehung bringen.«

Normenkette:

BSHG § 107 Abs. 1 § 111 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein nach § 107 BSHG kostenerstattungsberechtigter Sozialhilfeträger, der bei der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt an Mutter und Kind das Kindergeld und pauschalierte Wohngeld der Mutter als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet hat, im Erstattungsverfahren Kindergeld und Wohngeld stattdessen als Leistungen an das Kind ausweisen und dadurch den Betrag erstattungsfähiger Sozialhilfeleistungen an die Mutter erhöhen kann.