I.
Der im Februar 1960 geborene Kläger begehrt vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er lebt seit 1986 mit seinem Vater in einer 39 qm großen Einzimmerwohnung, deren Miete zunächst 420 DM, im streitgegenständlichen Zeitraum (August bis Oktober 1995) sodann 457 DM monatlich betrug. Der Vater bezog in dieser Zeit monatlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1706,52 DM und eine Unfallrente in Höhe von 315,40 DM. Der Kläger ist erwerbslos.
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