BVerwG - Urteil vom 01.10.1998
5 C 32.97
Normen:
BSHG § 16 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 458
FEVS 49, 55
FamRZ 1999, 379
NWVBl 1999, 89
SGb 1999, 186
info also 1999, 96
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 19.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5521/95
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 4742/96

Sozialhilferecht - Haushaltsgemeinschaft, Kriterien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in - lebenden Angehörigen; Sozialhilfe, Kriterien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen

BVerwG, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 5 C 32.97

DRsp Nr. 1999/3714

Sozialhilferecht - Haushaltsgemeinschaft, Kriterien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in - lebenden Angehörigen; Sozialhilfe, Kriterien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen

»Es ist sachgerecht, bei der Prüfung, inwieweit von dem Angehörigen nach dessen Einkommen und Vermögen Leistungen zum Lebensunterhalt an den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden erwartet werden können, auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe zurückzugreifen. Dies gilt auch für die Neufassung 1995, NDV S. 1 ff. (Fortführung des Urteils vom 29. Februar 1996 - BVerwG 5 C 2.95 - [Buchholz 436.0 § 16 BSHG Nr. 4]).«

Normenkette:

BSHG § 16 ;

Gründe:

I.

Der im Februar 1960 geborene Kläger begehrt vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er lebt seit 1986 mit seinem Vater in einer 39 qm großen Einzimmerwohnung, deren Miete zunächst 420 DM, im streitgegenständlichen Zeitraum (August bis Oktober 1995) sodann 457 DM monatlich betrug. Der Vater bezog in dieser Zeit monatlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1706,52 DM und eine Unfallrente in Höhe von 315,40 DM. Der Kläger ist erwerbslos.