OVG Thüringen - Urteil vom 04.03.2004
3 KO 1149/03
Normen:
ThürAGBSHG § 1 S. 2 ; BSHG § 107 ; BSHG § 111 Abs. 2 ; BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 ; SGB I § 30 Abs. 3 ; SGB X § 111 ; WoZuG § 3 a ; WoZuG § 3 b ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1498
DÖV 2005, 80
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 992/97

Sozialhilferecht - Kostenerstattung; gewöhnlicher Aufenthalt; Anmeldung; Frist; Delegation; Mandatierung; gesetzlicher Auftrag; Wohnortzuweisung; Interessenwahrungsgrundsatz; Bagatellgrenze; intertemporales Verwaltungsrecht; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Rechtssicherheit

OVG Thüringen, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 3 KO 1149/03

DRsp Nr. 2007/19774

Sozialhilferecht - Kostenerstattung; gewöhnlicher Aufenthalt; Anmeldung; Frist; Delegation; Mandatierung; gesetzlicher Auftrag; Wohnortzuweisung; Interessenwahrungsgrundsatz; Bagatellgrenze; intertemporales Verwaltungsrecht; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Rechtssicherheit

»1. Ein - bei wiederkehrenden Leistungen auch zukünftig entstehender - Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i. V. m. dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist. 2. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage kann zwischen Behörden, die Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein. 3. Die mit Wirkung zum 1. August 1996 eingefügte Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG gilt grundsätzlich auch für Kostenerstattungsansprüche gemäß § 107 BSHG, denen vor In-Kraft-Treten der Bagatellgrenze beendete Leistungszeiträume zugrunde liegen.«

Normenkette:

ThürAGBSHG § 1 S. 2 ; BSHG § 107 ; BSHG § 111 Abs. 2 ; BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 ; SGB I § 30 Abs. 3 ; SGB X § 111 ; WoZuG § 3 a ; WoZuG § 3 b ;

Tatbestand: